Honorar/Gebühr

Anwaltshonorar

Der Klient schuldet dem Anwalt für dessen Tätigkeit ein Honorar. Die Höhe des Honorars bestimmt sich primär nach der Abmachung zwischen dem Anwalt und Klient. Zu Beginn des Mandats vereinbaren wir deshalb mit Ihnen in der Regel einen Stundenansatz oder eine Fallpauschale und – soweit dies im jeweiligen Fall möglich und tunlich ist – ein Kostendach.

Soweit keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wird, bestimmt sich das Honorar nach der kantonalen Parteikostenverordnung (PKV). Innerhalb des in der PKV verankerten Tarifrahmens wird das Honorar nach drei Kriterien festgelegt: nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.

Bedürftige Personen haben unter Umständen Anspruch darauf, dass ihnen der Staat in einem nicht aussichtslosen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und einen amtlichen Anwalt beiordnet. Wir klären gerne für Sie ab, ob bei Ihnen die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Honorarstreitigkeiten zwischen Klient und Anwalt sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.

Notariatsgebühr / Honorar

Der Tarif für die notariellen Dienstleistungen ist in der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 26. April 2012 verbindlich festgelegt.

Die Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der vom Notar übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der rogierenden Urkundspartei.

Nach Abschluss des Geschäfts erhalten Sie eine detaillierte Rechnung, die in der Regel folgenden Aufbau aufweist:
  • Notariatsgebühr (z.B. für Beurkundung Kaufvertrag, Gründung AG / GmbH);
  • Honorar für die nebenberuflichen Tätigkeiten (z.B. Redaktion Statuten);
  • Auslagen (z.B. Porti, Telefonate);
  • Mehrwertsteuer (8.1%);
  • Allfällige an den Kanton Bern weitergeleitete Steuern und Abgaben (z.B. Handänderungssteuer, Handelsregistergebühren).